Rechtsanwaltskanzlei Grieben
Breitscheidstraße 47
16321 Bernau
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Fax: 03338 / 60 400 19
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Unsere Rechtsanwälte sind nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zugelassen und Mitglieder der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg, Grillendamm 2, 14776 Brandenburg a.d. Havel.
Unsere Rechtsanwälte sind haftpflichtversichert bei der Victoria Versicherung AG,
Charlottenstraße 15, 10969 Berlin (räumlicher Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland).
Umsatzsteueridentifikationsnummer (§ 27a UStG): USt-IdNr. DE 245200905
Es gelten die folgenden berufsrechtlichen Regelungen:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäschen Gemeinschaft (CCBE)
Die entsprechenden berufsrechtlichen Vorschriften finden Sie unter der Rubrik "Angaben gemäß § 6 TDG" auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer unter www.brak.de. Der Inhalt der Websites, auf die mittels Hypertext-Links oder in anderer Weise verwiesen wird, stammt nicht von uns, ist uns im einzelnen nicht bekannt und wird von uns auch nicht zur Nutzung als eigener oder fremder Inhalt bereitgehalten. Wir übernehmen deshalb keine Verantwortung oder Gewähr für den Inhalt irgendeiner Website, auf die durch Hypertext-Links oder in anderer Weise verwiesen wird. Ein rechtsgeschäftlicher Wille ist mit der Bereitstellung solcher Verweise nicht verbunden.
Seit dem 09.01.2016 gilt die sog. ODR-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 524/2013). Diese sieht die
Einrichtung einer europäischen Onlinestreitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) zur außergerichtlichen
Regelung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen bei Online-Käufen vor.
Die OS-Plattform ist am 15.02.2016 an den Start gegangen. Sie wird von der Europäischen
Kommission verwaltet und dient dazu, Streitigkeiten bei Online-Käufen vollständig online abzuwickeln
und beizulegen. Zu diesem Zweck steht auf der OS-Plattform ein elektronisches Beschwerdeformular
zur Verfügung. Nach Einreichung der Beschwerde wird der Unternehmer über den Eingang der
Beschwerde informiert. Anschließend vereinbaren der Verbraucher und der Unternehmer, von welcher
nationalen Einrichtung zur alternativen Streitbeilegung die Streitigkeit bearbeitet werden soll. Der
ausgewählten Streitbeilegungsstelle werden daraufhin die Einzelheiten der Streitigkeit zur Bearbeitung,
Lösungsfindung und Schließung der Beschwerde übermittelt.
Die OS-Plattform ist unter folgendem Link zu finden: http://ec.europa.eu/consumers/odr/
Informationen für Rechtsanwälte zur alternativen Streitbeilegung
- Neue Hinweispflichten für Rechtsanwälte - hier: VSBG
(Stand: Dezember 2016)
- Seit 09.01.2016 müssen Rechtsanwälte auf ihrer Homepage einen Link zur europäischen
Onlinestreitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) vorsehen und ihre E-Mail-Adresse angeben,
wenn sie Online-Dienstverträge mit Verbrauchern schließen (vgl. gesonderte Informationen zur
ODR-Verordnung).
- Ab 01.02.2017 müssen Rechtsanwälte auf ihrer Homepage oder in ihren AGB über die
Möglichkeit der Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor der zuständigen
Verbraucherstreitbeilegungsstelle - hier: Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft in Berlin -
hinweisen.
1. Hintergrund
Ziel der EU ist es, Verbrauchern eine einfache, effiziente, schnelle und kostengünstige Möglichkeit der
außergerichtlichen Beilegung inländischer und grenzüberschreitender Streitigkeiten mit Unternehmern
aus Kauf- oder Dienstleistungsverträgen zu ermöglichen.
Dafür wurden seitens der EU folgende Instrumente vorgesehen:
- Verordnung über die Online- Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Verordnung (EU)
Nr. 524/2013; sog. ODR-Verordnung, ODR = Online Dispute Resolution)
- Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Richtlinie
2013/11/EU; sog. ADR-Richtlinie, ADR = Alternative Dispute Resolution)
II. ADR-Richtlinie - Hinweispflichten ab 01.02.2017
Die sog. ADR-Richtlinie wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative
Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über OnlineStreitbeilegung
in Verbraucherangelegenheiten vom 19. Februar 2016 (BGBl. I 254) in nationales
Recht umgesetzt.
Mit dieser Neuregelung wird ein bundeseinheitlicher Rahmen für die Beilegung von Streitigkeiten aus
online und offline abgeschlossenen Verträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmen geschaffen,
indem diese vor eine außergerichtliche Verbraucherschlichtungsstelle gebracht werden können. Den
Schwerpunkt bildet als neues Stammgesetz das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Daneben
werden verschiedene spezialgesetzliche Bestimmungen über Schlichtungsstellen angepasst.
Das Gesetz ist zum größten Teil am 01.04.2016 in Kraft getreten.
Ergänzend ist zum 01.04.2016 die Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung
(VSBInfoV) vom 28.02.2016 (BGBl. I 326) in Kraft getreten.
2. Allgemeines
Informationspflichtig sind Unternehmer, die eine Webseite unterhalten oder Allgemeine
Geschäftsbedingungen verwenden und Verträge mit Verbrauchern abschließen. Der
Unternehmerbegriff unterfällt § 13 BGB und der Verbraucherbegriff § 14 BGB. Die
Informationspflichten des Unternehmers sollen dem Verbraucher Klarheit darüber verschaffen, ob der
Unternehmer an einem Streitbeilegungsverfahren teilnimmt und wie die dann zuständige
Verbraucherschlichtungsstelle aufzufinden ist. Der Unternehmer hat darüber zu informieren, ob er sich
verpflichtet hat, an einer Streitbeilegung vor einer Verbraucherstreitbeilegungsstelle teilzunehmen oder
ob er sich hierzu freiwillig bereit erklärt hat.
3. Konkrete Informationspflichten
Die Informationspflichten für Unternehmer nach §§ 36, 37 VSBG, die auch von der Anwaltschaft
zu beachten sind, gelten ab dem 01.02.2017.
a. § 36 VSBG: allgemeine Informationspflicht
Nach § 36 Abs. 1 VSGB hat ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine
Geschäftsbedingungen verwendet, den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich
- in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
- auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer
zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist.
Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31.
Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat. Sie müssen
allerdings dennoch nach Nummer 2 auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle einschließlich
Anschrift und Webseite hinweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf
Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist.
Der Beschäftigtenbegriff stellt auf die tatsächliche Kopfzahl ab und erfasst auch Auszubildende.
Eine Verpflichtung der Rechtsanwälte, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen,
besteht nicht.
Bei freiwilliger Teilnahme muss die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle benannt werden, mit
Angaben zur Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie mit der Erklärung des
Unternehmers, sich an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle zu
beteiligen. Beteiligt sich ein Unternehmer nicht, so muss er aus Transparenzgründen ebenfalls darauf
hinweisen nicht teilzunehmen.
4. Soweit eine Informationspflicht besteht, müssen die erforderlichen Hinweise auf der Webseite des
Unternehmers erscheinen, wenn er eine Webseite unterhält. Verwendet er Allgemeine
Geschäftsbedingungen, müssen die Informationen zusammen mit diesen gegeben werden. Wird
beides verwendet, muss der Hinweis auch in beiden Meiden enthalte sein.
b. § 37 VSBG: Pflichten nach Entstehen der Streitigkeit
Ferner hat jeder Unternehmer gemäß § 37 Abs. 1 VSBG den Verbraucher auf eine für ihn zuständige
Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite in Textform
hinzuweisen, wenn eine Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den
Verbraucher nicht beigelegt werden konnte.
Der Unternehmer gibt zugleich an, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser
Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet ist. Ist der Unternehmer zur Teilnahme am
Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder verpflichtet,
so hat er diese Stelle oder diese Stellen anzugeben.
Hierbei ist an die Verjährungshemmung zu denken. Wenn vor Einreichung des Schlichtungsantrags
feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Versuch der außergerichtlichen
Streitbeilegung teilzunehmen und dies dem Antragsteller bereits eindeutig mitgeteilt hat, dann ist die
gleichwohl erfolgte Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle
rechtsmissbräuchlich. Der Antragsteller kann sich dann nicht auf die auf die Verjährungshemmung
gem. 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB berufen.
5. Verstöße gegen die Informationspflichten nach §§ 36, 37 VSBG können nach der
Gesetzesbegründung Ansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher oder vertraglicher Pflichten
auslösen, sofern ein Schaden vorliegt. Hierneben bestehen Ansprüche aus §§ 1, 2 UKlaG iVm Art. 7
Nr. 1 des Umsetzungsgesetzes.
6. Nationale Streitbeilegungsstellen
a. Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft
Die deutsche Anwaltschaft hat frühzeitig im Jahr 2011 eine unabhängige Stelle zur Schlichtung von
Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und Mandanten geschaffen (§ 191 f BRAO). Die
Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft in Berlin ist nun bereits als eine der wenigen Stellen vom
Gesetzgeber als Schlichtungsstelle im Sinne des VSBG anerkannt.
Die Vermittlungsabteilungen, die die regionalen Rechtsanwaltskammern als Schlichtungsmöglichkeit
bei Auseinandersetzungen zwischen Rechtsanwälten und Mandanten anbieten, unterfallen hingegen
nicht dem VSBG. Die Vermittlung der regionalen Kammern ist gem. § 73 Abs. 2 Nr. 3 BRAO Aufgabe
des Vorstandes; dieser wird nach § 89 Abs. 2 Nr. 1 BRAO von der Mitgliederversammlung gewählt.
Eine Beteiligung an der Bestellung von Kammervermittlern ist mithin nicht möglich.
Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist damit für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem
Mandatsverhältnis bis zu einem Wert von 50.000 Euro die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft,
Neue Grünstr. 17, 10179 Berlin, www.s-d-r.org.
b. Allgemeine Schlichtungsstelle
Bei Streitigkeiten in Branchen, in denen es noch keine branchenspezifische Schlichtungsstelle gibt,
können sich Verbraucher an die Allgemeine Schlichtungsstelle wenden. Die Allgemeine Schlichtungsstelle Zentrum für Schlichtung e.V. hat ihren Sitz in Kehl und ist seit dem 01.04.2016
erreichbar über: www.verbraucher-schlichter.de
7. Weiterführende Informationen
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Homepage des BMJV unter:
http://www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2016/03302016_Verbraucherschlichtung.html
Insbesondere finden sich informative Hinweise unter Fragen und Antworten: Schlichtungsstellen:
http://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Schlichtungsstellen/Schlichtungsstellen_node.html
Ferner informiert die Kontaktstelle für Online-Streitbeilegung, das Europäische Verbraucherzentrum
Deutschland unter: http://www.evz.de/de/ihr-problem-loesen/os-kontaktstelle/
IV. Weitere Quellen
Prof. Dr. Dr. h.c. Hanns Prütting, Das neue Verbraucherstreitbeilegungsgesetz: Was sich ändert - und
was bleiben wird, Anwaltsblatt 3/2016, S. 190-193
RiBGH a.D, Prof. Dr. Reinhard Greger, Das neue Verbraucherstreitbeilegungsgesetz: Die
Neuregelungen und ihre Bedeutung für Verbraucher, Unternehmer, Schlichter und Richter, MDR
7/2016, S. 365-373